Sport + Schwimmverein Kolpingstadt Kerpen
e.V.
Geschäftsordnung
Auf der Grundlage der Satzung u.a. § 2.5. des Sport + Schwimmvereins Kolpingstadt Kerpen e.V. gibt sich der Vorstand die nachfolgende Geschäftsordnung.
1. Allgemeines
Die Geschäftsordnung regelt ergänzend zur Satzung die Befugnisse und
Aufgabenzuweisungen für die Vorstandsmitglieder:
· Die Vorstandsmitglieder repräsentieren den Verein und haben ihre Aufgaben im
Interesse aller Mitglieder gewissenhaft zu erfüllen.
· Die Geschäftsordnung gilt analog für Abteilungen
· Abteilungssatzungen, wenn vorhanden, dürfen nicht der Vereinssatzung bzw. den
Ordnungen widersprechen.
· Gleiches gilt für die Jugendordnung
2. geschäftsführender Vorstand
2.1. Geschäftsführender Vorstand /im Innenverhältnis
1. Vorsitzende /r, 2. Vorsitzende /r und Schatzmeister /in
· sind in der genannten Reihenfolge die ersten Repräsentanten des Vereins,
· besitzen alle Vollmachten und Befugnisse, wobei sie an die Satzung und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind,
· vertreten die Vereinsinteressen nach innen und nach außen,
· sind für die Förderung des gesellschaftlichen Lebens im Verein und die
Integration des Vereins in das sportliche und gesellschaftliche Umfeld
verantwortlich.
2.2. stellvertretende Aufgaben und Gewalten Ausübung
· In der oben angegebenen Reihenfolge können die geschf. Vorstände, nach
Abstimmung bzw. Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden, die in Ziffer 2.1.
aufgeführten Aufgaben, jeweils vertretend für die übrigen Mitglieder des geschf.
Vorstandes wahrnehmen.
· Eine abgestimmte oder beauftragte Aufgabenteilung ist möglich.
· Der geschf. Vorstand bzw. Einzelpersonen des geschf. Vorstandes können
Aufgaben den Mitarbeitern /innen der Geschäftsstelle oder ernannten Beauftragten
übertragen.
· Mitglieder des geschf. Vorstandes können bzw. müssen unmittelbar auch alleine
tätig werden, um Gefahren vom Verein abzuwehren, bzw. Fristen zu wahren.
· Entscheidungen und Beschlüsse können mit 2 von 3 Stimmen des geschf.
Vorstandes erfolgen
2.3. Schatzmeister /in
· ist primär verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen,
· die Verwaltung der Jugendmittel entsprechend den Beschlüssen der
Jugendversammlung bzw. der Jugendvorstand.
· für die Einhaltung der Finanzordnung insbesondere für die Einhaltung von
Zahlungsterminen,
· erstellt pro Tertial eine Ertrags- und Kostenvorausschau und führt einen
Liquiditätsplan.
2.4. geschf. Vorstand = Aufgaben, Rechte, Pflichten
Verantwortet die wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Belange
gem. § 26 BGB des Vereins. In diesem Sinne ist nur der geschf. Vorstand
zeichnungsberechtigt.
3. Gesamtvorstand
Abteilungsvorstände
Der Abteilungsvorstand besteht aus dem
Abteilungsleiter und max. 1 Stellvertreter. Der Abteilungsvorstand wird vom
geschäftsführenden Vorstand berufen. Eine Wahl des Abteilungsvorstandes durch
die Abteilungsmitglieder kann beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden
und kann mit der einfachen Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes genehmigt
werden.
Abteilungsvorstände sind verantwortlich für die Abteilungsarbeit im Sinne der
Satzung und der Ordnungen des Vereins,
u.a.- Hallenkontrolle, Verbandsarbeit, Spielbetrieb, Jugendarbeit und Maßnahmen,
wirtschaftliche Budgetkontrolle, Lenkung und Kontrolle der ÜL, Schlüsselgewalt,
· bestimmen und fördern die sportlichen Belange ihrer Abteilung und bemühen sich
die sportlichen Wünsche ihrer Mitglieder im Rahmen des SSK zu erfüllen,
· halten enge Verbindung zum geschäftsführenden Vorstand,
· legen die über das abteilungsinterne Maß hinausgehende bzw. den Gesamtverein
berührende Spiel- und Sportabschlüsse sowie Veranstaltungen, insbesondere
Trainerverpflichtungen, dem geschf. Vorstand zur Entscheidung vor,
· sollten einmal jährlich eine Abteilungs-Mitgliederversammlung durchführen,
· Die Abteilungs-Mitgliederversammlung kann auch vom geschf. Vorstand oder auf
Antrag als außerordentliche Versammlung von 25 % der Abteilungsmitglieder
beantragt werden.
· sind verpflichtet an den Sitzungen des Gesamt-Vorstandes teilzunehmen oder im
Verhinderungsfall ihren Vertreter oder ein beauftragtes Abteilungsmitglied zu
entsenden,
Der geschäftsführende Vorstand kann bei wiederholter unentschuldigter
Nichtteilnahme den AbteilungsVorstand abberufen.
· sorgen dafür, dass Vorstandsbeschlüsse in der Abteilung umgesetzt werden,
· sind über die Abteilungsgrenzen hinaus mitverantwortlich für die Gestaltung
des gesellschaftlichen Lebens im Gesamtverein.
4. Vorstandssitzungen
4.1. Der geschäftsführende Vorstand
· Arbeits- und Informationssitzungen werden im Einvernehmen einberufen.
· Es gilt die mündliche/telefonische/schriftliche Terminabsprache.
· Beschlüsse sind zu protokollieren.
4.2. Der Gesamtvorstand = geschf. Vorstand + Abteilungsvorstände
Diese Sitzungen dienen der gegenseitigen Information und den daraus
resultierenden Beschlussfassungen. Geschf. Vorstand und Abteilungsvorstände sind
gleichermaßen an die Beschlüsse gebunden. Sie dienen der sportlichen und
wirtschaftlichen, zukünftigen Ausrichtung des Vereins.
· Sitzungen werden im Einvernehmen mit dem Vorstand durch den/die Vorsitzende/n
einberufen.
· Es wird rechtzeitig zu den festgelegten Terminen einberufen.
· In der Regel wird schriftlich eingeladen.
· Die Sitzung wird durch den/die Vorsitzende/n geleitet.
· Für den Ablauf gilt die Versammlungs- und Sitzungsordnung.
· Beschlüsse sind umgehend umzusetzen.
· Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
Mit Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zum 03.03.2011 in Kraft
getreten.