Sport + Schwimmverein Kolpingstadt Kerpen
e.V.
Rechts-, Schieds- und Maßnahmenordnung
Auf der Grundlage des § 6 der Satzung vom 10. März 2001 gibt sich der Verein die nachfolgende Rechts-, Schieds- und Maßnahmenordnung (im weiteren RSMO genannt).
1. Allgemeines
Die RSMO regelt ergänzend zur Satzung die Verfahren im Verein, die zur
Einhaltung oder Wiederherstellung der Satzung oder der Ordnungen erforderlich
sind. Die RSMO dient auch der Abwehr von materiellen und Image-Schäden gegen
den Verein durch Mitglieder.
2. Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss hat drei Mitglieder und wird von der
Mitgliederversammlung bestellt.
· Dem Ausschuss muss ein stimmberechtigter Jugendlicher angehören.
· Dem Schlichtungsausschuss darf kein Mitglied des Gesamt-Vorstandes
angehören.
3. Funktion des Schlichtungsausschusses
· er kann von allen Mitgliedern, auch Funktionsträgern angerufen werden,
· er arbeitet unabhängig und unparteiisch,
· Die Vorstände und Mitglieder erklären fallweise ihr Einverständnis mit
seinem Schiedsspruch, sie sind dann an diesen Schiedsspruch gebunden.
Nicht gebunden an den Schiedsspruch ist der geschäftsführende Vorstand, wenn dem übergeordnete Gründe bzw. Verstöße gegen geltendes Recht oder Satzung und Ordnungen entgegenstehen.
4. Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des geschf. Vorstandes
oder des Abteilungsvorstandes verstoßen, können vom geschäftsführenden
Vorstand folgende Maßnahmen ergriffen werden
· schriftliche Verwarnung mit Androhung von Maßnahmen im Wiederholungsfalle
· Verweis mit Aussprechen von Trainings- und /oder Teilnahmeverboten an
Maßnahmen des Vereins unter Anhörung des Abteilungsvorstandes.
· Angemessenes Reue- bzw. Bußgeld im Verhältnis zum materiellen oder
Image-Schaden oder Aufwand
· Vereinsauschluss gem. § 6.3. der Satzung
Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden
bei:
vereinsschädigendem Verhalten, grobem unsportlichem Verhalten, unehrenhaften
Handlungen, Nichterfüllung satzungsgemäßer Aufgaben bzw. Auflagen,
Beitragsrückstand.
Es besteht für alle Mitglieder das Recht auf Anhörung durch den
Schlichtungsausschuss.
Mit Gesamt-Vorstandsbeschluss zum 10.03.2001 in Kraft getreten.