Sport + Schwimmverein Kolpingstadt Kerpen
e.V.
Versammlungs- und Sitzungsordnung
1. Form der Einladungen
1.1. Zu Versammlungen und Vorstandssitzungen ist schriftlich mit angemessener
Frist einzuladen.
1.2. Zu Mitgliedervollversammlungen sind alle Mitglieder gem. der Satzung § 10
einzuladen. Die Einladung muss Versammlungsort, Versammlungszeit sowie die
Tagesordnung zu enthalten.
1.3. Für Abteilungsversammlungen im Sinne einer Jahreshauptversammlung gilt §
1.2. Alle Abteilungsmitglieder und der geschf. Vorstand sind einzuladen.
1.4. Zur Gesamt-Vorstandssitzung erfolgen schriftliche Einladungen gem. § 1.1.
Zu dringenden oder zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes kann auch
mündlich eingeladen werden. Der Teilnehmerkreis wird vom geschf. Vorstand Liste
bestimmt.
2. Teilnahmeberechtigungen
2.1. Mitgliedervollversammlungen Alle Vereinsmitglieder sind
teilnahmeberechtigt. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben können durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden.
2.2. Jugendvollversammlung Alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 12 bis zum 21
Lebensjahr sind berechtigt. Jugendliche die das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben können durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden.
2.3. Abteilungsversammlungen gem. P 1.3. alle Abteilungsmitglieder und der
geschf. Vorstand und die Vertretungsberechtigten gem P 2.1. und P 2.2.
3. Beschlussfähigkeiten
3.1. Mitglieder-, Jugend- und Abteilungsversammlungen sind mit einfacher
Mehrheit beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
3.2. Die Beschlussfähigkeit wird vom/von der Versammlungsleiter/in
festgestellt. Sie hängt nicht von der Anzahl der erschienen Mitglieder ab.
3.3. Gesamt-Vorstandssitzung und evtl. Delegiertenversammlungen sind mit einer
einfachen Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende /r bzw. sein Stellvertreter.
3.4. Ausnahmen der Beschlussfähigkeit gelten bei Satzungsänderung,
-zweckänderungen, Auflösung des Vereins und der Wahl von Ehrevorsitzenden und
werden durch die Satzung geregelt
4. Leitung von Versammlungen und Sitzungen
4.1. Mitgliederversammlung Die Leitung regelt § 10 der Satzung.
4.2. Abteilungs- und Jugendversammlung regelt sinngemäß § 10 der Satzung.
Abteilungsleiter, Jugendleiter, ersatzweise oder begründet der geschf. Vorstand
leiten die Versammlung.
4.3. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen, bzw. kann vom geschf. Vorstand
bestimmt werden, wenn der geschf. Vorstand, der Jugendvorstand, oder der
Abteilungsleiter zur Wahl stehen.
4.4. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung steht es dem Versammlungsleiter zu,
Ermahnungen, Wortentzug, Unterbrechung der Sitzung, Sitzungsausschluss sowie die
Schließung der Sitzung anzuordnen. Eine Vertagung kann jeweils nur das
betroffene Organ beschließen.
4.5. Gesamtvorstandsitzungen werden vom 1., in Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet.
Alle vorgenannten Sitzungen sind durch einen Protokollführer /in zu protokollieren, siehe P 8.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung
5.1. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
5.2. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor Sitzungstermin dem
geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
5.3. Anträgen zur Geschäftsordnung ist sofort stattzugeben, wenn 2/3 der
Anwesenden dem Antrag stattgeben, jedoch nicht während einer Rede oder
Abstimmung,
6. Abstimmungen Stimmberechtigungen
6.1. Bei Mitglieder-, Jugend- und Abteilungsversammlungen ist eine
Anwesenheitsliste zu führen, die dem Versammlungsleiter vor Eröffnung der
Versammlung und vor der ersten und jeder weiteren Abstimmung die genaue Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten ausweist.
6.2. Die Stimmberechtigung regelt § 10 der Satzung. Ergänzend und
übergeordnet gilt BGB für die Vertretungsberechtigung der
Erziehungsberechtigten wie folgt:
· Mitglieder- und Abteilungsversammlung Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
können die Erziehungsberechtigten das Wahlrecht für ihre Kinder ausüben.
· Jugendversammlung Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr können die
Erziehungsberechtigten das Wahlrecht für ihre Kinder ausüben.
6.3. Die Stimmberechtigung der Vorstandsmitglieder beginnt mit Annahme der Wahl
und erlischt bei anstehenden Neuwahlen vor der Entlastung. Die zu entlastenden
Vorstände haben kein Stimmrecht.
6.3. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht auf eine andere Person
übertragbar.
6.4. In der Regel wird mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden
beschlossen.
6.5. Wo satzungsgemäß die qualifizierte 2/3 Mehrheit erforderlich ist, hat der
Versammlungsleiter darauf hinzuweisen. Dies sind:
· Satzungsänderungen
· Auflösung des Vereins
· Wahl eines/r Ehrenvorsitzenden
7. Wahlen
7.1. Die in P 6 dieser Ordnung aufgeführten Bestimmungen gelten auch für
die Wahlhandlung.
7.2. Wahlen dürfen grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie
satzungsgemäß anstehen. Unvorhergesehene, vorzeitige Änderungen im geschäftsführenden
Vorstand sind davon ausgenommen.
7.3. Vor dem Wahlgang hat der/die Versammlungsleiter/in zu prüfen, ob die zur
Wahl vorgeschlagenen und mit der Wahl einverstandenen Kandidaten
satzungsgemäße Voraussetzungen erfüllen. Ein abwesender Kandidat kann
gewählt werden, wenn dem/der Versammlungsleiter/in bei der Versammlung eine
schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Übernahme des
Amtes hervorgeht.
7.4. Ein Mitglied kann vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen werden,
wenn vor der Abstimmung schwerwiegende und vereinsschädigende Gründe belegt
werden.
7.5. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet die Versammlung über die
Durchführung in geheimer Abstimmung.
7.6. Nach erfolgter Wahl ist der Gewählte zu befragen, ob der das Amt annimmt.
7.7. Bei nur einem Wahlvorschlag ist der Kandidat gewählt, der die einfache
Mehrheit auf sich vereint. Erreicht er diese nicht, so ist ein zweiter Wahlgang
erforderlich, für den neue Vorschläge erfolgen können. Wird kein neuer
Vorschlag gemacht, genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen unberechnet bleiben.
7.8. Erhalten in einem Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten die gleiche
Stimmenanzahl, erfolgt eine Stichwahl. Endet auch dies mit gleicher
Stimmenanzahl, gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7.9. Das jeweilige Wahlergebnis ist durch den/die Versammlungsleiter/in
festzustellen und bekannt zugeben.
8. Protokoll
8.1. Über sämtliche Versammlungen sind unparteiische Niederschriften zu
führen. Es darf nur berichtet und nicht kommentiert werden.
8.2. Das Protokoll hat in jedem Fall zu enthalten:
· Beginn und Ende der Versammlung
· Hinweise auf die Tagesordnungspunkte
· Erklärung der ordnungsgemäßen Einladung
· Teilnehmerverzeichnis und bei Wahlen Anzahl der jeweils vorhandenen Stimmen
· Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
8.3. Protokolle werden grundsätzlich von/m Protokollführer/in
eigenverantwortlich erstellt. Sie müssen von ihr/ihm und dem/der
Sitzungsleiter/in unterzeichnet werden.
8.4. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen
den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes auszuhändigen.
8.5. Protokolle über Vorstandssitzungen erhält jedes Vorstandsmitglied
zeitnah. Es hat das Recht gegen Formulierungen und Feststellungen des Protokolls
Einspruch zu erheben, sofern es an der Sitzung teilgenommen hat. Dieser
schriftliche Einspruch ist dem Protokoll beizufügen.
Mit Vorstandsbeschluss zum 10.03.2001 in Kraft getreten.