Sport + Schwimmverein Kolpingstadt Kerpen e.V.

Versammlungs- und Sitzungsordnung

1. Form der Einladungen

1.1. Zu Versammlungen und Vorstandssitzungen ist schriftlich mit angemessener Frist einzuladen.
1.2. Zu Mitgliedervollversammlungen sind alle Mitglieder gem. der Satzung § 10 einzuladen. Die Einladung muss Versammlungsort, Versammlungszeit sowie die Tagesordnung zu enthalten.
1.3. Für Abteilungsversammlungen im Sinne einer Jahreshauptversammlung gilt § 1.2. Alle Abteilungsmitglieder und der geschf. Vorstand sind einzuladen.
1.4. Zur Gesamt-Vorstandssitzung erfolgen schriftliche Einladungen gem. § 1.1. Zu dringenden oder zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes kann auch mündlich eingeladen werden. Der Teilnehmerkreis wird vom geschf. Vorstand Liste bestimmt.

2. Teilnahmeberechtigungen
2.1. Mitgliedervollversammlungen Alle Vereinsmitglieder sind teilnahmeberechtigt. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben können durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden.
2.2. Jugendvollversammlung Alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 12 bis zum 21 Lebensjahr sind berechtigt. Jugendliche die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben können durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden.
2.3. Abteilungsversammlungen gem. P 1.3. alle Abteilungsmitglieder und der geschf. Vorstand und die Vertretungsberechtigten gem P 2.1. und P 2.2.

3. Beschlussfähigkeiten
3.1. Mitglieder-, Jugend- und Abteilungsversammlungen sind mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
3.2. Die Beschlussfähigkeit wird vom/von der Versammlungsleiter/in festgestellt. Sie hängt nicht von der Anzahl der erschienen Mitglieder ab.
3.3. Gesamt-Vorstandssitzung und evtl. Delegiertenversammlungen sind mit einer einfachen Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende /r bzw. sein Stellvertreter.
3.4. Ausnahmen der Beschlussfähigkeit gelten bei Satzungsänderung, -zweckänderungen, Auflösung des Vereins und der Wahl von Ehrevorsitzenden und werden durch die Satzung geregelt

4. Leitung von Versammlungen und Sitzungen
4.1. Mitgliederversammlung Die Leitung regelt § 10 der Satzung.
4.2. Abteilungs- und Jugendversammlung regelt sinngemäß § 10 der Satzung. Abteilungsleiter, Jugendleiter, ersatzweise oder begründet der geschf. Vorstand leiten die Versammlung.
4.3. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen, bzw. kann vom geschf. Vorstand bestimmt werden, wenn der geschf. Vorstand, der Jugendvorstand, oder der Abteilungsleiter zur Wahl stehen.
4.4. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung steht es dem Versammlungsleiter zu, Ermahnungen, Wortentzug, Unterbrechung der Sitzung, Sitzungsausschluss sowie die Schließung der Sitzung anzuordnen. Eine Vertagung kann jeweils nur das betroffene Organ beschließen.
4.5. Gesamtvorstandsitzungen werden vom 1., in Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Alle vorgenannten Sitzungen sind durch einen Protokollführer /in zu protokollieren, siehe P 8.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung
5.1. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
5.2. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor Sitzungstermin dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
5.3. Anträgen zur Geschäftsordnung ist sofort stattzugeben, wenn 2/3 der Anwesenden dem Antrag stattgeben, jedoch nicht während einer Rede oder Abstimmung,

6. Abstimmungen Stimmberechtigungen
6.1. Bei Mitglieder-, Jugend- und Abteilungsversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die dem Versammlungsleiter vor Eröffnung der Versammlung und vor der ersten und jeder weiteren Abstimmung die genaue Zahl der anwesenden Stimmberechtigten ausweist.
6.2. Die Stimmberechtigung regelt § 10 der Satzung. Ergänzend und übergeordnet gilt BGB für die Vertretungsberechtigung der Erziehungsberechtigten wie folgt:
· Mitglieder- und Abteilungsversammlung Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können die Erziehungsberechtigten das Wahlrecht für ihre Kinder ausüben.
· Jugendversammlung Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr können die Erziehungsberechtigten das Wahlrecht für ihre Kinder ausüben.
6.3. Die Stimmberechtigung der Vorstandsmitglieder beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt bei anstehenden Neuwahlen vor der Entlastung. Die zu entlastenden Vorstände haben kein Stimmrecht.
6.3. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht auf eine andere Person übertragbar.
6.4. In der Regel wird mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen.
6.5. Wo satzungsgemäß die qualifizierte 2/3 Mehrheit erforderlich ist, hat der Versammlungsleiter darauf hinzuweisen. Dies sind:
· Satzungsänderungen
· Auflösung des Vereins
· Wahl eines/r Ehrenvorsitzenden

7. Wahlen
7.1. Die in P 6 dieser Ordnung aufgeführten Bestimmungen gelten auch für die Wahlhandlung.
7.2. Wahlen dürfen grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen. Unvorhergesehene, vorzeitige Änderungen im geschäftsführenden Vorstand sind davon ausgenommen.
7.3. Vor dem Wahlgang hat der/die Versammlungsleiter/in zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen und mit der Wahl einverstandenen Kandidaten satzungsgemäße Voraussetzungen erfüllen. Ein abwesender Kandidat kann gewählt werden, wenn dem/der Versammlungsleiter/in bei der Versammlung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes hervorgeht.
7.4. Ein Mitglied kann vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn vor der Abstimmung schwerwiegende und vereinsschädigende Gründe belegt werden.
7.5. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet die Versammlung über die Durchführung in geheimer Abstimmung.
7.6. Nach erfolgter Wahl ist der Gewählte zu befragen, ob der das Amt annimmt.
7.7. Bei nur einem Wahlvorschlag ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit auf sich vereint. Erreicht er diese nicht, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, für den neue Vorschläge erfolgen können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen unberechnet bleiben.
7.8. Erhalten in einem Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, erfolgt eine Stichwahl. Endet auch dies mit gleicher Stimmenanzahl, gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7.9. Das jeweilige Wahlergebnis ist durch den/die Versammlungsleiter/in festzustellen und bekannt zugeben.

8. Protokoll
8.1. Über sämtliche Versammlungen sind unparteiische Niederschriften zu führen. Es darf nur berichtet und nicht kommentiert werden.
8.2. Das Protokoll hat in jedem Fall zu enthalten:
· Beginn und Ende der Versammlung
· Hinweise auf die Tagesordnungspunkte
· Erklärung der ordnungsgemäßen Einladung
· Teilnehmerverzeichnis und bei Wahlen Anzahl der jeweils vorhandenen Stimmen
· Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
8.3. Protokolle werden grundsätzlich von/m Protokollführer/in eigenverantwortlich erstellt. Sie müssen von ihr/ihm und dem/der Sitzungsleiter/in unterzeichnet werden.
8.4. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes auszuhändigen.
8.5. Protokolle über Vorstandssitzungen erhält jedes Vorstandsmitglied zeitnah. Es hat das Recht gegen Formulierungen und Feststellungen des Protokolls Einspruch zu erheben, sofern es an der Sitzung teilgenommen hat. Dieser schriftliche Einspruch ist dem Protokoll beizufügen.

Mit Vorstandsbeschluss zum 10.03.2001 in Kraft getreten.